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Gebäudeabsteckungen - Baubegleitende Vermessung

§ 75 Hessische Bauordnung fordert die Absteckung eines Gebäudes vor Baubeginn. Diese Absteckung wird unter Umständen durch eine vorlaufende Grobabsteckung (Einmessung Baugrube) ergänzt, die Orientierung für die Erdarbeiten gibt.

Über die vorgenommene Absteckung wird bei Vorlage einer Baugenehmigung eine Bescheinigung für die Bauaufsichtsbehörde ausgestellt. Im Falle eines Freistellungsverfahrens erhält der Bauherr und/oder Bauleiter eine entsprechende Absteckungsbescheinigung.

Neben der reinen Gebäudeabsteckung können mit ausgeführt werden:

  • Bestimmung von Erdmassen für eine neutrale Abrechnung des Aushubs
  • Grenzanzeigen für den Ausbau der Aussenanlagen
  • Bei größeren Baumaßnahmen werden in der Regel noch Gebäudeachsen in der Baugrube und den Obergeschossen abgesteckt. Dies häufig auch in Verbindung mit Höhenanträgen (Meterrisse).
    Die Feinabsteckung erfolgt durch Einschlagen von Nägeln direkt auf das Schnurgerüst (Schnurgerüstabsteckung) oder Absteckung mittels Tonkegeln bzw. Eisenrohren ins Erdreich.

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